Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie
 
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Österreichische Gesellschaft für Analytische Psychologie

C.G. Jung-Gesellschaft

AUSBILDUNGSORDNUNG


 

ZULASSUNGSKRITERIEN

Für die Zulassung in Analytischer Psychologie sind folgende Voraussetzungen notwendig :

1) Persönliche Reife und Eignung zum Beruf des Psychotherapeuten in Analytischer Psychologie.
   
2) Nachweis der erfolgreichen Absolvierung des durch das Psychotherapiegesetz geforderten psychotherapeutischen Propädeutikums oder Nachweis der Eintragung in die Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen.
   
3) Ein Mindestalter von 24 Jahren zum Zeitpunkt des Ansuchens.
   
4) Eine Berufsausbildung entsprechend den Vorschriften des Psychotherapiegesetzes.

Das Ansuchen um Zulassung zur Ausbildung ist mit Lebenslauf schriftlich an das Ausbildungskomitee zu richten.

In der Schilderung des Lebenslaufes sollte auf die wichtigsten Erlebnisse und inneren Erfahrungen eingegangen werden: z.B. das Verhältnis zu Eltern, Geschwistern oder anderen wichtigen Beziehungspersonen; Auseinandersetzung mit Problemen in verschiedenen Lebensabschnitten; Begegnung mit der Jungschen Psychologie, usw.

Der Ansuchende hat sich dann in Kandidatengesprächen drei Mitgliedern des Ausbildungskomitees in Einzelgesprächen vorzustellen. Jedem dieser Mitglieder ist ein Exemplar des Lebenslaufes vor den Gesprächen zu schicken. Jedes Einzelgespräch hat zwei Sitzungen an zwei verschiedenen Tagen zu umfassen. Das Ausbildungskomitee entscheidet über das Ansuchen. Für die Zulassung zur Ausbildung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

Im Falle der positiven Erledigung des Ansuchens wird der Ansuchende als Ausbildungskandidat zum 1. Ausbildungsabschnitt zugelassen.

Für einen Ausbildungskandidat besteht die Möglichkeit, über Ansuchen an den Vorstand als außerordentliches Mitglied in die ÖGAP aufgenommen zu werden.

Obwohl die Zulassung zur Ausbildung auf einer günstigen Beurteilung des Bewerbers beruht, ist damit dennoch nicht die Garantie gegeben, dass die Ausbildung abgeschlossen und das Diplom später ausgestellt werden wird. Es können im Laufe der Ausbildung an der Eignung des Kandidaten für den Beruf des Psychotherapeuten in Analytischer Psychologie Zweifel entstehen. Der Kandidat sollte sogleich informiert werden, wenn derartige Bedenken auftauchen. Die Frage seiner Eignung sollte innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sein. Das Ausbildungskomitee behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt den Abbruch der Ausbildung wegen mangelnder Eignung zu verlangen. Es wird dies nur nach gründlicher Prüfung aller Argumente, nach Rücksprache mit dem Lehranalytiker (im Einverständnis mit dem Kandidaten) sowie nach Anhörung des Kandidaten, sofern er dies wünscht, tun.

Ist der Kandidat als außerordentliches Mitglied der ÖGAP aufgenommen worden, so erlischt diese Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Abbruches der Ausbildung.

AUSBILDUNGSRICHTLINIEN

Das Ziel dieser Ausbildungsordnung ist die Regelung der fachspezifischen theoretischen und praktischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in Analytischer Psychologie gem. den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes (siehe dazu die beiden letzten Seiten der Ausbildungsordnung).
Für die Durchführung der Ausbildungsordnung ist das Ausbildungskomitee zuständig. Dieses besteht aus 5 durch die Mitgliederversammlung gewählten Analytikern und zwei von den Ausbildungskandidaten gewählten Vertretern.

Die Ausbildung zum Therapeuten in Analytischer Psychologie ist in 2 Abschnitte gegliedert und umfasst folgende Inhalte:

1) die persönliche Lehranalyse, die der inneren Reifung des Kandidaten dient (mindestens 300 Stunden).
   
2) den Lehrstoff, über den der zukünftige Jungsche Psychotherapeut verfügen muss (mindestens 300 Stunden).
   
3) die praktische therapeutische Arbeit, die unter der Supervision eines Kontrollanalytikers durchgeführt wird (mindestens 600 Stunden und 120 Stunden Supervision).
   
4) die Verfassung einer Diplomarbeit.

Darüberhinaus ist der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes (§6, Abs.2, Ziffer 1 und 2) entsprechenden psychotherapeutischen Praktikums zu erbringen.

DAS PSYCHOTHERAPEUTISCHE PRAKTIKUM

Ist im Ausmaß von mindestens 550 Stunden und 30 Stunden Supervision an einer vom Gesundheitsministerium zugelassenen Praktikumsstelle oder einer anderen den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes entsprechenden psychotherapeutischen Einrichtungen zu absolvieren.

Die ÖGAP ist zur Zusammenarbeit mit der jeweiligen Praktikumsstelle bereit.

Die persönliche Lehranalyse ist Kernstück der Ausbildung. Die innere Reifung wird weniger durch den intellektuellen Einsatz als durch die Förderung der Beziehung zum Unbewussten erreicht.

Die Ausbildungsrichtlinien können natürlich nicht den psychischen Reifungsprozess regeln, sie bilden aber die äußeren Bedingungen, die zum Erwerb des Diploms in Analytischer Psychologie zu erfüllen sind. Diese äußeren „Regeln“ entsprechen allerdings internationalen Erfahrungswerten und sollen optimale Voraussetzungen auch für den persönlichen Weg des Studierenden schaffen. Der Sinn der Ausbildungsordnung kann nur in seiner Zuordnung zum persönlichen Weg des künftigen Psychotherapeuten in Analytischer Psychologie gesehen werden.

LEHRANALYSE

Die Lehranalyse bildet das Zentrum der Ausbildung.

a) Die Lehranalyse beginnt mit der Zulassung zur Ausbildung und soll ausbildungsbegleitend sein. Sie umfasst mindestens 300 Stunden: davon mindestens 150 Stunden bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes und die restlichen bis zur Diplomierung. Wie viele Stunden der Kandidat eventuell über diese Richtzahlen hinaus zu absolvieren hat, hängt von seiner jeweiligen Entwicklung ab. Das Ausbildungskomitee und/oder die Supervision können die Fortsetzung der Lehranalyse über die 300 Stunden hinaus verlangen.

b) Mindestens 100 Stunden der Lehranalyse müssen beim gleichen Analytiker erfolgen. Diese Bestimmung trägt den Charakter der Analyse als eines kontinuierlichen seelischen Prozesses Rechnung. Wenn ein Kandidat weniger als 25 Stunden mit einem bestimmten Analytiker arbeitet, können diese Stunden nicht als Lehranalyse anerkannt werden.

c) Der Kandidat soll im Laufe der Lehranalyse sowohl mit einer weiblichen Analytikerin als auch mit einem männlichen Analytiker arbeiten.

Für die Bewilligung, Kontrollfälle zu übernehmen bzw. für die Diplomierung wird keine Empfehlung der Lehranalytiker verlangt. Sie müssen jedoch die Anzahl der Analysestunden am Ende des 1. Und 2. Studienabschnittes bestätigen. Sie sind außerdem verpflichtet, das Ausbildungskomitee zu benachrichtigen, wenn sie Bedenken gegen die Eignung des Kandidaten haben. Diese Bedenken sollen aber vorher mit dem Kandidaten besprochen werden. Entsprechend muss auch das Ausbildungskomitee die Lehranalytiker konsultieren, mit denen der Kandidat seit Studienbeginn gearbeitet hat, bevor es ihm das Weiterstudium oder die Diplomierung verweigert. Die Befragung der Lehranalytiker hat nur mit Einverständnis des betreffenden Kandidaten zu erfolgen.

Die Regelung, dass die Befragung der Lehranalytiker in jedem Fall nur mit Einverständnis des Kandidaten erfolgen soll, hat den Sinn, dass der analytische Prozess geschützt und das für die Analyse notwendige Vertrauen nicht untergraben wird. Der analytische Prozess soll, unabhängig von der Ausbildung, möglichst ungestört bleiben und nicht durch Bewertungsängste und Misstrauen verhindert bzw. unnötig belastet werden.

1. AUSBILDUNGSABSCHNITT

Im ersten Ausbildungsabschnitt ist die Einzelanalyse kontinuierlich fortzusetzen. Frühestens 1 Jahr nach Aufnahme als Ausbildungskandidat und der regelmäßigen Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen kann der Nachweis des Grundwissens aus folgenden Sachgebieten erfolgen:

1) Grundlagen der Analytischen Psychologie
   
2) Neurosenlehre, Komplexdiagnostik (Assoziationsexperiment), Komplexlehre
   
3) Psychologie des Traumes
   
4) Psychologie der Märchen
   
5)

Psychologie der Mythen
(verbindlich griechische Mythologie und zusätzlich wahlweise biblische, keltische, germanische, ägyptische, babylonische oder andere nach Absprache)

   
6) Entwicklungspsychologie
   
7)

Methodik der Psychotherapie
(Übertragung und Gegenübertragung, Abwehrmechanismen, Umgang mit dem Un-bewussten, etc.)

   
8) Symbolik der Alchemie (wahlweise im 1. oder 2. Ausbildungsabschnitt)
   
9) Aktive Imagination (wahlweise im 1. oder 2. Ausbildungsabschnitt)

Der Nachweis des Grundwissens aus den Sachgebieten 1 - 9 erfolgt durch:

ad 1) Kolloquium
   
ad 2) Kolloquium (nach einem vorbereitenden Gespräch) an Hand eines ausgearbeiteten Protokolls eines selbst durchgeführten Assoziationsexperimentes. Dieses Protokoll soll spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin beim Prüfer einlangen.
   
ad 3/4) Entweder Kolloquium oder Seminare mit max. 6 Teilnehmern (7 Seminare zu jeweils 3 Stunden, jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an mindestens 6 Seminaren teilzunehmen und eine eigene Interpretation eines Traumes bzw. Märchens vorzustellen)
   
ad 5)

Kolloquium nach einer Vorbesprechung (zur Eingrenzung des Stoffgebietes und zur Erarbeitung von Schwerpunkten). Statt des Kolloquiums können möglicherweise auch Seminare (wie bei Traum und Märchen) besucht und/oder Referate gehalten werden. Über den Prüfungsmodus (Kolloquium, Seminar oder Referat), der u.a. von der Anzahl der Prüfungsanmeldungen abhängt, entscheidet (nach Absprache mit den Kandidaten) jeweils der Prüfer.

   
ad 6) Kolloquium
   
ad 7)

Kolloquium

   
ad 8) Drei Pflichtseminare zu je 3 Stunden und ein Referat
   
ad 9) Ein Wochenendeinführungsseminar als Pflichtlehrveranstaltung. In Absprache mit dem Vortragenden oder einem anderen Analytiker ist eine weiter- und tiefer gehende Auseinandersetzung und Erfahrung mit diesem Thema (Methode) erwünscht.

Außer dem schriftlich ausgearbeiteten Assoziationsexperiment soll aus einem der genannten Sachgebiete eine schriftliche Arbeit vorgelegt werden. Diese Arbeit ersetzt das Kolloquium.

Bei den Referaten der Ausbildungskandidaten sollen nach Möglichkeit mindestens zwei Analytiker anwesend sein. Bei den Seminaren kann der Leiter die nochmalige Teilnahme an Seminaren verlangen, wenn ein Kandidat ungenügend vorbereitet ist.

2. AUSBILDUNGSABSCHNITT

Nach erfolgreichem Abschluss des 1. Ausbildungsabschnittes und mindestens 150 Stunden Lehranalyse tritt der Ausbildungskandidat als Diplomkandidat in den 2. Ausbildungsabschnitt ein und kann ein Ansuchen an das Ausbildungskomitee richten, im Rahmen der Ausbildung therapeutisch mit Patienten arbeiten zu dürfen.

Das Ansuchen kann schon vor der letzten Prüfung des 1. Abschnittes eingebracht werden, mit der therapeutischen Arbeit kann aber erst nach Ablegung der letzten Prüfung begonnen werden.

Über dieses Ansuchen entscheidet das Ausbildungskomitee. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Zur Übernahme eigener therapeutischer Arbeit mit Patienten, soweit sie die Ausbildung in der ÖGAP betrifft, muss der Diplomkandidat diese schriftliche Bestätigung des Ausbildungskomitees haben.

Ein gerade zur Zeit als Lehranalytiker fungierendes Mitglied des Ausbildungskomitees nimmt an der Entscheidungsfindung und an der Entscheidung nicht teil.

Die Entscheidung des Ausbildungskomitees hat mit JA oder NEIN zu erfolgen. Entscheidungen sind mit einfacher Mehrheit zu treffen, wobei mindestens 4 Mitglieder des Ausbildungskomitees bei der Sitzung anwesend sein müssen; d.h. mindestens 3 JA-Stimmen sind notwendig.

Bei Bedarf – also wenn das Ausbildungskomitee zu keinem eindeutigen Ergebnis kommt oder der Kandidat den Mitgliedern des Ausbildungskomitees nicht genügend bekannt ist – können die Mitglieder des Ausbildungskomitees zur weiteren Klärung ein Gespräch mit dem Antragsteller organisieren und/oder Prüfer und Seminarleiter befragen.

Lehnt das Ausbildungskomitee den Antrag ab, so sind die Gründe dafür und eventuelle Auflagen dem Antragsteller mitzuteilen.

Die Vertreter der Ausbildungskandidaten nehmen an diesen Gesprächen und Entscheidungen nicht teil.

Im 2. Ausbildungsabschnitt und für die Erlangung des Diploms sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1) Insgesamt mindestens 300 Stunden Lehranalyse
   
2) Regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
   
3) Kontrollfallarbeit mit schriftlichen Fallberichten und einem Kolloquium
   
4) Psychotherapeutisches Praktikum (siehe dazu Seite 2 u. letzte Seite)
   
5)

Symbolik der Alchemie (sofern nicht im 1. Abschnitt absolviert)

   
6) Aktive Imagination (sofern nicht im 1. Abschnitt absolviert)
   
7)

Psychologische Deutung von Träumen

   
8) Psychologische Deutung von Märchen
   
9) Der Individuationsprozess und seine Symbole
   
10) Bildinterpretation
   
11) Diplomarbeit und Vorstellung dieser Arbeit

ad 3: Kontrollfallarbeit

Der Diplomkandidat hat mit mindestens drei Analysanden (wobei beide Geschlechter vertreten sein sollen) mindestens 600 Stunden lang therapeutisch zu arbeiten, davon mit mindestens zwei Analysanden mindestens je 80 Stunden. 

Das Gremium der Lehranalytikerversammlung vom 8.6.2013 hat wie folgt beschlossen, den KandidatInnen beim Übertrittsgespräch mitzuteilen, dass er/sie eine Art Tagebuch/Logbuch über seine/ihre getätigte Kontrollfallarbeit in der Supervisionsstunde mitführen soll. Hierbei wird der/die KlientIn in kodierter Form geführt und chronologisch Supervisionsstunden und Supervisor (lt. Formular "Falldokumentation/Logbuch der Supervision") angegeben, damit ersichtlich wird, in welcher Frequenz bei den einzelne KlientInnen die Supervision geleistet wurde. 

Diese Kontrollfallarbeit ist durch mindestens 120 Stunden Lehranalytikern vorzustellen. Von diesen 120 Supervisionsstunden müssen mindestens 100 Stunden auf Einzelkontrollen entfallen. Die restlichen 20 Stunden können beliebig auf Kontrollgruppenarbeit oder Einzelkontrollen aufgeteilt werden.

Die Einzelkontrollstunden haben bei mindestens zwei Lehranalytikern zu erfolgen. Höchstens 1/4 der Einzelkontrollstunden und höchstens 1/3 der Kontrollgruppenarbeit kann vom Diplomkandidaten bei einem seiner Lehranalytiker durchgeführt werden. Bei Lehranalytikern anderer Gesellschaften der IAAP absolvierte Supervisionsstunden können in beschränktem Ausmaß (entsprechend den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums) anerkannt werden. Ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag ist an das Ausbildungskomitee zu richten.

Das Gremium der Lehranalytikerversammlung von 8.6.2013 hat einstimmig folgenden Beschluss zu Protokoll gebracht: "Die bis heute praktizierte Variante „25 Stunden Supervision bei dem/der aktuellen LehranalytikerIn wird aufgegeben. Die 25 Stunden Supervision können nur bei eine/r ehemaligen LehranalytikerIn - d.h. Lehranalyse ist definitiv abgeschlossen - getätigt werden". 

Der Diplomkandidat ist verpflichtet, für die gesamte Dauer der jeweiligen Kontrollfallarbeit Kontakt mit dem Supervisor zu halten.

Über jeden Kontrollfall muss ein schriftlicher Bericht ausgearbeitet werden. Über jene zwei Fälle, die sich über 80 Stunden erstrecken, je ein ausführlicher Bericht (10-20 Seiten), über die anderen Fälle je ein Kurzbericht (ca. 5 Seiten). Je eine Kopie der Kontrollfallberichte erhält der jeweilige Supervisior und das Ausbildungskomitee, welches einen 2. Analytiker zur Beurteilung des Berichtes bestimmt.

Einer der beiden ausführlichen schriftlichen Fallberichte ist Grundlage eines Kolloqiums. Die Auswahl erfolgt einvernehmlich zwischen Kandidat und Prüfer.

Zweimal im Jahr findet ein Treffen aller Supervisoren statt, bei dem die Kontrollfallarbeit der Diplomkandidaten besprochen wird. Bei Bedenken oder Vorbehalten sind die Supervisoren verpflichtet, diese mit dem betroffenen Kandidaten zu besprechen. Sie können gegebenenfalls die Fortsetzung der Lehranalyse über die vorgeschriebenen 300 Stunden hinaus verlangen, bei gravierenden Mängeln Einfluss auf die Arbeit nehmen (z.B. Reduzierung der Klientenzahl oder Unterbrechung der Arbeit mit Klienten fordern) und nötigenfalls die weitere Arbeit mit Klienten in Analytischer Psychologie untersagen. Die Entscheidungen der Supervisoren sind dem Ausbildungskomitee mitzuteilen.

Der Nachweis über den persönlichen Umgang mit Träumen, Märchen, Bildern und Symbolen (Punkt 7-10) ist frühestens nach ca. 35 Stunden Einzelsupervision und ca. 21 Stunden (7 Sitzungen) Gruppensupervision möglich. Dem Nachweis soll nämlich schon eine gewisse praktische Erfahrung zugrunde liegen und der Einfluss der therapeutischen Arbeit auf den „persönlichen Umgang“ zum Tragen kommen.

ad 7/8: Die Fähigkeit der der psychologischen Deutung von Träumen bzw. von Märchen kann wahlweise in Kolloquien oder schriftlich in Form einer Klausurarbeit (5 Stunden) oder in Seminaren (mit den gleichen Rahmenbedingungen wie im 1. Ausbildungsabschnitt) nachgewiesen werden.

ad 9: Bildinterpretation: Die Teilnahme an einem Einführungsseminar und einer Gruppe (mindestens 7 Sitzungen) ist obligatorisch.

ad 10: Der Individuationsprozess und seine Symbole: Kolloquium nach Vorbesprechung mit dem Prüfer.

ad 11: Diplomarbeit und Vorstellung dieser Arbeit: Zur Erlangung des Diploms hat der Diplomkandidat eine schriftliche Diplomarbeit zu verfassen, in der er sein praktisches und theoretisches Wissen sowie seine Fähigkeit zur selbständigen psychotherapeutischen Arbeit zu dokumentieren hat. Diese Arbeit soll auch den Nachweis erbringen, dass der Diplomkandidat fähig ist, einen eigenständigen Forschungsbeitrag zu leisten. Die Diplomarbeit ist dem Ausbildungskomitee vorzustellen.

Der Diplomkandidat erarbeitet sich ein Thema und wählt aus dem Kreis der Jungschen Analytiker (Mitglieder der IAAP) jemanden, der seine Arbeit begleitet, und sucht beim Ausbildungskomitee um Genehmigung an. Zu diesem Zweck legt er einen Arbeitsplan von 1 - 2 Seiten vor und nennt den gewählten Betreuer.

Die Diplomarbeit, die mindestens 80 Seiten umfassen soll, wird vom betreuenden und einem zweiten Analytiker, den das Ausbildungskomitee bestimmt, beurteilt und ist diesen mindestens 8 Wochen vor dem geplanten Vorstellungstermin zu übergeben.

Das Diplom wird verliehen, wenn alle Voraussetzungen gemäß der Ausbildungsordnung erfüllt sind und das Ausbildungskomitee sein Einverständnis gibt. Dieses stützt seine Beurteilung auf alle vorliegenden Unterlagen, zu welchen auch die Stellungnahmen der Prüfer und Kontrollanalytiker, die Bewertung der Diplomarbeit und der Kontrollfallberichte, sowie auch die persönlichen Eindrücke der Mitglieder des Ausbildungskomitees zählen. Bleiben bezüglich der Diplomverleihung Zweifel bestehen, wird im Einverständnis mit dem Kandidaten auch mit dessen Analytikern Kontakt aufgenommen.

Die Diplomierten können ordentliche Mitglieder der ÖGAP werden, womit sie automatisch auch Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Analytische Psychologie sind. Ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen ist an den Vorstand der ÖGAP zu richten.

PRÜFUNGEN

Die Anmeldungen zu den Kolloquien des ersten und zweiten Ausbildungsabschnittes, zu den Klausurarbeiten und zur Vorstellung der Diplomarbeit sind an das Ausbildungskomitee zu richten.

Die Anmeldung hat bis spätestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin mittels der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen.

Es werden jährlich 3 Prüfungstermine angeboten.

Herbst: Oktober/November
Winter: Februar/März
Sommer: Juni/Juli

Das genaue Datum wird jeweils am Ende des Studienjahres, gemeinsam mit den für das kommende Jahr geplanten Ausbildungsveranstaltungen bekannt gegeben.

Die Kolloquien finden mit einem Prüfer und einem Beisitzer statt. Diese beurteilen nach „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Ihnen steht es auch frei, gegebenenfalls Auflagen (z.B. schriftliche Ausarbeitung einer Frage, eine Buchbesprechung u.ä.) zu erstellen. Die Prüfungsgespräche des 1. Ausbildungsabschnittes dauern 30 Minuten, die des 2. Ausbildungsabschnittes 40 Minuten, die Falldarstellung 50 Minuten.

Die Klausurarbeiten (5 Stunden) werden von zwei vom Ausbildungskomitee nominierten Analytikern beurteilt.

Für die Vorstellung der Diplomarbeit sind ca. 40 Minuten vorgesehen und, nach einer Pause, etwa 30 Minuten für Diskussion. Die Vorstellung der Diplomarbeit erfolgt vor dem Ausbildungskomitee, ist aber für alle Mitglieder der Gesellschaft offen.

AUSBILDUNGSVERANSTALTUNGEN

Das Ausbildungskomitee erstellt das Ausbildungsprogramm, wobei Wünsche oder Anregungen von allen Mitgliedern (Analytiker und Kandidaten) eingebracht werden können, die nach Möglichkeit auch berücksichtigt werden.

Am Ende eines Studienjahres wird das Ausbildungsprogramm für das kommende Jahr gemeinsam mit den Prüfungsterminen bekannt gegeben. Es beinhaltet sowohl die angebotenen Gruppen, als auch die theoretischen Ausbildungsveranstaltungen.

Die Aneignung des theoretischen Wissens erfolgt einerseits durch Selbststudium anhand der jeweils aktuellen Literaturliste. Andererseits werden im Rahmen der theoretischen Ausbildung Vorlesungen und Seminare im Ausmaß von ca. 120 Stunden jährlich angeboten.

Die Teilnahme an Seminaren und Vorlesungen sowie die Anzahl der Stunden werden jeweils am Ende der Ausbildungsveranstaltung bestätigt.

Die theoretischen Ausbildungsveranstaltungen, die zumeist in 10-stündigen Wochenendblocks stattfinden, sollten regelmäßig besucht werden. Nicht nur lässt sich aus Büchern nicht alles lernen, auch die praktische Tätigkeit kann Routine werden. Die Seminare können nicht nur der Wissensvermittlung und der Prüfungsvorbereitung dienen, sondern vor allem auch anregend auf ganz unterschiedliche Art sein: indem sie z.B. Gedanken bzw. Erfahrungsaustausch und Diskussion ermöglichen und die Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit anderen und eigenen Überzeugungen und Ansichten geben, oder aber auch, falls die Bereitschaft zur Reflexion gegeben ist, einen weiten Rahmen für Gruppen- und Selbsterfahrung bieten.

Außerdem ist für die Diplomierung und nach dem Psychotherapiegesetz der Nachweis von mindestens 300 Stunden theoretischer Ausbildung, die bestimmte Inhalte mit bestimmter Mindeststundenanzahl umfassen muss, erforderlich.

Im Folgenden sind die vom Psychotherapiegesetz geforderten Inhalte und die jeweils entsprechenden Sachgebiete des 1. Und 2. Ausbildungsabschnittes aufgeschlüsselt.

AUSZUG AUS DEM PSYCHOTHERAPIEGESETZ DAS PSYCHOTHERAPEUTISCHE FACHSPEZIFIKUM BETREFFEND (§6)

Abs. 1: Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 benannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

Die 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung werden Z 2 zugeordnet

1.

Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeits-entwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden
- Neurosen- und Komplexlehre.
- Entwicklungspsychologie.

   
2.

Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden und 50 Stunden
- Assoziationsexperiment.
- Methodik der Psychotherapie.
- Aktive Imagination
- Der Umgang mit Symbolen in Träumen, Bildern, Märchen und Mythen
   (Psychologie und psychologische Deutung von Traum und Märchen,
   Psychologie der Mythen, Bildinterpretation).

   
3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden.
- Grundlagen der Analytischen Psychologie.
- Der Individuationsprozess und seine Symbole.
- Symbolik der Alchemie.
   
4. Psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden. Literaturseminare zu den Sachgebieten des 1. und 2. Ausbildungsabschnittes

Abs. 2: Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1600 Stunden ,wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunkt Bildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

Die 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung werden Z 1 zugeordnet

1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden.
   
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutische- psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
   
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden.
   
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.

 

ERGÄNZUNG ZUR AUSBILDUNGSORDNUNG

Der Nachweis des Wissens aus den Sachgebieten ist laut Ausbildungsordnung frühestens möglich

im 1. Abschnitt nach einem Jahr nach Aufnahme als AusbildungskandidatIn
im 2. Abschnitt nach 35 Std. Einzel- und 21 Std. Gruppensupervision

Die Ausbildungsordnung wurde dahingehend ergänzt, dass mit Prüfungsersatzseminaren, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, schon früher begonnen werden kann:

im 1. Abschnitt nach einem Semester
im 2. Abschnitt nach 35 Std. Einzelsupervision

Eine weitere Ergänzung der Ausbildungsordnung betrifft die Kontrollfallarbeit und deren Supervision:

Zitat: Die Einzelkontrollen haben bei mindestens 2 Lehranalytikern zu erfolgen ...

Ergänzung:..............in einem Ausmaß von jeweils mindestens 15. Std.